(Stand 08.12.12)

 

1. PUNKT UM KURIER, im folgenden PUNKT UM genannt, betreibt Transporte für eilige Kuriersendungen, Kleintransporte und Vermittlungen von Transporten auf Grundlage der allgemeinen Bedingungen der Versicherung von Kurier-, Express- und Paketdienstleistungen (AVB KEP 1999) und unseren allgemeinen Geschäfts- und Beförderungsbedingungen. Von diesen AVB KEP und AGB abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers können nur Bestandteil eines Transportauftrages sein, wenn dies ausdrücklich und schriftlich von PUNKT UM anerkannt wird.

 

2. Der Transport erfolgt durch PUNKT UM selbst oder durch von PUNKT UM beauftragte Unternehmen, welche von PUNKT UM sorgfältig ausgewählt werden und nach Maßgabe dieser AGB und AVB KEP arbeiten.

 

3. Gegenstand des Transportes ist die Abholung und Auslieferung des Transportgutes an den Empfänger oder einen empfangsberechtigten Dritten. Soweit der Auftraggeber nicht ausdrücklich eine persönliche Ablieferung an den Empfänger fordert, kann das Transportgut auch an andere Personen ausgehändigt werden, die unter der Empfangsadresse angetroffen werden. Ablieferquittungen werden nur auf ausdrücklichen Auftrag des Auftraggebers bekannt gegeben.

 

4. Es können alle Sendungen befördert werden, die sich i. S.d. Güterkraftverkehrgesetzes mit Kfz, nach AVB KEP und unserem AGB eignen.

 

5. PUNKT UM befördert keine gefährlichen, brennbaren oder explosiven Materealien, ebenso keine kostbaren Materialien in jeglicher Form, handelbare Papiere, Geld, Barschecks, Antiquitäten, lebende Tiere oder Pflanzen, verderbliche Ware. Für den Fall, dass ein Auftraggeber PUNKT UM solche Güter übergeben sollte, muss dieser PUNKT UM alle Forderungen, Schäden und Kosten, die dadurch entstanden sind erstatten. PUNKT UM hat das Recht, mit solchen Gütern nach Ermessen umzugehen, einschließlich solche Transporte sofort abzubrechen, wenn bekannt wird, dass solche Güter angenommen worden sind. Alle Güter können, falls es PUNKT UM für erforderlich hält, geöffnet werden.

 

6. Es obliegt dem Auftraggeber, das Transportgut in einer für den Transport geeigneten Verpackung zu übergeben. Das Transportgut ist vollständig und deutlich lesbar zu adressieren sowie ggf. als besonders zu behandelndes Gut zu kennzeichnen. Erkennbare Schäden oder Fehlmengen sind bei der Annahme des Transportgutes durch den Empfänger sofort gegenüber dem Ausliefer anzuzeigen.   

 

Nicht sofort angezeigte Schäden und Fehlmengen sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens innerhalb einer Woche nach Annahme des Gutes schriftlich gegenüber PUNKT UM  anzuzeigen. Allgemeine Vorbehalte, wie z.B. „nicht kontrollierte“ oder „ unter Vorbehalt“ bei der Annahme des Transportgutes durch den Empfänger, gelten nicht  als Anzeige von Schäden oder Fehlmengen gegenüber PUNKT UM.
Werden Bedingungen oder Fristen zur Geltendmachung nicht eingehalten, ist PUNKT UM von jeder Haftung entbunden.

 

7. Die Art und Geschwindigkeit des Transportmittels bestimmt PUNKT UM. Liefertermine werden nur nach ausdrücklicher Bekanntgabe durch den Auftraggeber und Bestätigung durch PUNKT UM geschuldet. Besonders wichtige Liefertermine sind bei Auftragserteilung bekanntzugeben und durch PUNKT UM zu bestätigen. Die Bekanntgabe eines wichtigen Termins bei Übergabe des Transportgutes ist nicht ausreichend und somit nicht verbindlich.

 

8. Das Entgelt für jede durch PUNKT UM erbrachte Leistung richtet sich, wenn nicht ausdrücklich vereinbart, nach der bei Vertragsabschluss gültigen Preisliste von PUNKT UM.
Für die Berechnung des Entgeltes wird die günstigste und erforderliche Verbindung zwischen Abholungs- und Empfangsort zugrundegelegt.
Es ist spätestens bei Ablieferung des Transportgutes fällig, soweit nicht andere Zahlungsmodalitäten vereinbart sind. Rechnungen sind sofort und ohne Abzug zahlbar.

 

9. Die Haftung für Verlust, Teilverlust oder Beschädigung von Sendungen zwischen Abholung und Anlieferung ist nach den Bestimmungen des HGB geregelt. Bei der Transportart Overnight und International besteht pro Sendung eine maximale Haftung in Höhe von 1000,- €. Höherversicherungen sind ausreichend vor Transportbeginn zu vereinbaren. Güter müssen sachgerecht gegen Stoß und Schlag gesichert, in Kisten oder Kartons mit ausreichender Innenverpackung verpackt sein.  Bei Filmen, Disketten oder anderen Datenträgern beschränkt sich die Haftung auf den Materialwert.
Wenn PUNKT UM oder ein von PUNKT UM beauftragtes Unternehmen sich für die Ausführung eines Auftrages eines dritten  Transportunternehmens, z.B. bei Luft- oder Bahntransporten, bedingt, ist die Haftung von PUNKT UM entsprechend den Geschäftsbedingungen des eingeschalteten Transportunternehmens beschränkt.


Sämtliche Ansprüche gegen PUNKT UM oder sonstige Erfüllungsgehilfen verjähren in zwölf Monaten nach Beginn der Fälligkeit des Anspruches auf Beförderungsentgelt.

 

10. Der Auftraggeber muss einverstanden sein mit allen gültigen Gesetzen, Zollbestimmungen und anderen Bestimmungen eines jeden Landes, aus dem, in das, durch das oder über das Güter befördert werden könnten, einschließlich solcher, die die Verpackung, Beförderung oder Auslieferung der Güter betreffen und er muss die Informationen und Dokumente zur Verfügung stellen, die aufgrund dieser Gesetze und Bestimmungen erforderlich sein könnten.         
PUNKT UM ist gegenüber dem Auftraggeber oder irgendeiner anderen Person nicht haftbar für Verlust oder Kosten, die aufgrund der Nichtbeachtung dieser Bestimmungen durch den Auftraggeber entstanden sind.

 

11. Diese AGB sowie irgendwelche Interpretationen und Streitfragen, die sich daraus ergeben könnten, sollen in Übereinstimmung mit und ausschließlich innerhalb der Rechtssprechung der jeweiligen Gesetze und Gerichte der Bundesrepublik Deutschland geregelt werden.
Gerichtsstand und Erfüllungsort für alle aus dem Vertragsverhältnis entstandenen Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten ist Chemnitz.

 

12. Sollten Einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Eine ungültige oder unwirksame Bestimmung ist so zu ersetzen, dass der mit ihr beabsichtigte wirtschaftliche Zweck erfüllt wird.



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